Rechtsprechung
   VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36689
VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22 (https://dejure.org/2022,36689)
VG Bremen, Entscheidung vom 14.12.2022 - 5 V 1894/22 (https://dejure.org/2022,36689)
VG Bremen, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 (https://dejure.org/2022,36689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,36689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BremGlüG § 5a Abs 2 S 2 Nr 1a; BremGlüG § 5b Abs 1 S 1; GG Art 12; GG Art 3 Abs 1
    Weiterbetrieb einer Wettvermittlungsstelle - Abstandsgebot; Auswahlentscheidung bei Abstandskollision; Glücksspielrecht; Mindestabstand; Sportwetten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    Das mangels bereits erlaubt betriebener Wettvermittlungsstellen im vorliegenden Fall einschlägige Auswahlkriterium der Anzahl der beantragten Wettvermittlungsstellen eines Veranstalters im Stadtgebiet ist am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, wobei auch die Betroffenheit des Art. 12 GG bzw. Art. 56, 49 AEUV zu würdigen ist (vgl. zu Spielhallen: VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 69 unter Bezugnahme auf HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 81; HessVGH, Beschl. v. 27.09.2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 27).

    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (HmbOVG, Beschl.v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 82).

    Für die Frage, ob die sich aus § 5b Abs. 1 Satz 1 BremGlüG ergebende Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, kommt es nicht (allein) auf die Erwägungen des Gesetzgebers an, sondern auf die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 71; HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 84 m.w.N).

    Verwaltungspraktikabilität kann vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei der Entscheidung zugunsten eines Auswahlkriteriums berücksichtigt werden (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 101).

    Eine Differenzierung danach, in welchem qualitativen Umfang Wettveranstalter und Wettvermittler die normativen Vorgaben an die Bekämpfung und Vermeidung der Spielsucht oder an den Spielerschutz (überobligatorisch) erfüllen und damit den Anforderungen des § 1 GlüStV 2021 ggf. in größerem Maße als ihre Konkurrenten Rechnung tragen, würde zwischen Betreibern differenzieren, die je für sich gesehen die Anforderungen an Spieler- und Jugendschutz bereits erfüllen und damit rechtlich "auf gleicher Stufe" stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 55; HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 106; vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 27.09.2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 41; SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2017 - 3 B 320/17 -, juris Rn. 18).

    Zum anderen dürften solche Kriterien in vielen Fällen zu lediglich marginalen Unterschieden zwischen konkurrierenden Betrieben führen und in viel stärkerem Maße klärungsbedürftig und streitbefangen sein (vgl. zu Spielhallen: VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 74; HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 105).

    Zudem ist nicht ersichtlich, dass dies im hiesigen Fall zu einem anderen Ergebnis führen und somit eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin begründen könnte (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 110).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der grundlegenden Verwaltungsakzessorität des § 284 Abs. 1 StGB begründet, wonach die Wettvermittlung nicht per se als Handlung strafbar ist, sondern lediglich die von der zuständigen Behörde nicht erlaubte Wettvermittlung (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 37 ff.; VGH BW, Beschl. v. 20.07.2021 - 6 S 2237/21 -, juris Rn. 7).

    Ein Anspruch auf vorläufige Duldung eines Betriebes kommt weder aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes noch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. zur vorläufigen Duldung von Spielhallen: OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 50 ff.).

    Angesichts dessen kann eine Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise geboten sein (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 53 ff.).

    Ein ausnahmsweiser Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Duldung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen bestehender Wettvermittlungsstellen in Betracht gezogen, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Anspruchs substantielle Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelung bestehen und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof ernsthaft in Betracht käme, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorliegen und deshalb eine im Einzelfall erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 60).

    Ein Vertrauen auf den weiteren längerfristigen oder gar zeitlich unbefristeten Betrieb der Wettvermittlungsstelle konnten Wettveranstalter und Wettvermittler damit aber von vornherein nicht bilden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 102 ff.).

    der Erlaubnisvoraussetzungen gehen daher zu Lasten der Antragstellerin (vgl. OVG NRW, Beschl.v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 63; zur glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52).

  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    Das mangels bereits erlaubt betriebener Wettvermittlungsstellen im vorliegenden Fall einschlägige Auswahlkriterium der Anzahl der beantragten Wettvermittlungsstellen eines Veranstalters im Stadtgebiet ist am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, wobei auch die Betroffenheit des Art. 12 GG bzw. Art. 56, 49 AEUV zu würdigen ist (vgl. zu Spielhallen: VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 69 unter Bezugnahme auf HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 81; HessVGH, Beschl. v. 27.09.2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 27).

    Für die Frage, ob die sich aus § 5b Abs. 1 Satz 1 BremGlüG ergebende Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, kommt es nicht (allein) auf die Erwägungen des Gesetzgebers an, sondern auf die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 71; HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 84 m.w.N).

    Gerade angesichts dieser komplexen Gemengelage war das Abstellen auf ein einfach anzuwendendes Auswahlkriterium nicht "unterkomplex" und daher sachwidrig, sondern ein legitimes Mittel, um den zu treffenden Auswahlprozess handhabbar und - auch für die konkurrierenden Betriebe - vorhersehbar zu machen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 75, zu dem Auswahlkriterium lange Standortbetriebsdauer und Inhaberkontinuität bei Spielhallen).

    Zum anderen dürften solche Kriterien in vielen Fällen zu lediglich marginalen Unterschieden zwischen konkurrierenden Betrieben führen und in viel stärkerem Maße klärungsbedürftig und streitbefangen sein (vgl. zu Spielhallen: VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 74; HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 105).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass ein Abstandsgebot von 500 m zwischen Spielhallen zur Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris; sich anschließend VG Bremen, Urt. v. 03.12.2020 - 5 K 226/19 -, juris Rn. 26 zu einem Abstandsgebot von 250 m).

    Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systemischer Weise zu begrenzen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 124 m.w.N. zu der Rspr. des EuGHs).

    Schließlich ist nicht erkennbar oder substantiiert vorgetragen, dass die bei Beachtung der Mindestabstände und Anwendung des Auswahlkriteriums des § 5b Abs. 1 Satz 1 BremGlüG verbleibende Standortkapazität nicht ausgeschöpft wird und nach einer anderen Auswahlmethode eine höhere Zahl an Wettvermittlungsstellen den Betrieb (weiter-)führen könnte (zur bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazitäten bei der Festlegung eines Fixpunktes: BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 185).

  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    Das mangels bereits erlaubt betriebener Wettvermittlungsstellen im vorliegenden Fall einschlägige Auswahlkriterium der Anzahl der beantragten Wettvermittlungsstellen eines Veranstalters im Stadtgebiet ist am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, wobei auch die Betroffenheit des Art. 12 GG bzw. Art. 56, 49 AEUV zu würdigen ist (vgl. zu Spielhallen: VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 69 unter Bezugnahme auf HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 81; HessVGH, Beschl. v. 27.09.2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 27).

    Eine Differenzierung danach, in welchem qualitativen Umfang Wettveranstalter und Wettvermittler die normativen Vorgaben an die Bekämpfung und Vermeidung der Spielsucht oder an den Spielerschutz (überobligatorisch) erfüllen und damit den Anforderungen des § 1 GlüStV 2021 ggf. in größerem Maße als ihre Konkurrenten Rechnung tragen, würde zwischen Betreibern differenzieren, die je für sich gesehen die Anforderungen an Spieler- und Jugendschutz bereits erfüllen und damit rechtlich "auf gleicher Stufe" stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 55; HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 106; vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 27.09.2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 41; SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2017 - 3 B 320/17 -, juris Rn. 18).

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 248/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    Für bestehende Spielhallen wurde ein Anspruch auf vorläufige Duldung obergerichtlich in Fällen angenommen, in denen die Auswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen rechtswidrig und offen gewesen ist, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausfällt (OVG NRW, Beschl. v. Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 256/18 -, juris Rn. 74; VGH BW, Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 37; OVG SL, Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rn. 84).

    Eine weitergehende Verschärfung der Anforderungen an die Betriebsführung war, soweit ersichtlich, nicht vorgesehen (zur Berücksichtigung der Qualität des Betriebes einer Spielhalle, wenn die Auswahlentscheidung gesetzlich nicht vorgegeben ist: OVG SL, Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2021 - 4 A 4184/19 -, juris Rn. 10).

  • VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22

    Lotterierecht, Urteil vom 10.11.2022 - Abstandsgebot; Glücksspielrecht;

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    Ihr steht als Wettvermittlerin materiell-rechtlich der Anspruch auf Erlaubniserteilung für die Wettvermittlungsstelle zu, welchen sie allein und in eigenem Namen geltend machen kann (s. hierzu ausführlich: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots zwischen Spielhallen entsprechend für das hier in Rede stehende Mindestabstandsgebot zwischen Wettvermittlungsstellen gelten (zur Vergleichbarkeit der Gefährlichkeit von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen: VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 - 5 K 388/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    Eine Differenzierung danach, in welchem qualitativen Umfang Wettveranstalter und Wettvermittler die normativen Vorgaben an die Bekämpfung und Vermeidung der Spielsucht oder an den Spielerschutz (überobligatorisch) erfüllen und damit den Anforderungen des § 1 GlüStV 2021 ggf. in größerem Maße als ihre Konkurrenten Rechnung tragen, würde zwischen Betreibern differenzieren, die je für sich gesehen die Anforderungen an Spieler- und Jugendschutz bereits erfüllen und damit rechtlich "auf gleicher Stufe" stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 55; HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rn. 106; vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 27.09.2018 - 8 B 432/18 -, juris Rn. 41; SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2017 - 3 B 320/17 -, juris Rn. 18).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    Seinem Ermessen sind umso strengere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, zu denen auch Art. 12 Abs. 1 GG zählt, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvL 21/11 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Bremen, 14.12.2022 - 5 V 1894/22
    der Erlaubnisvoraussetzungen gehen daher zu Lasten der Antragstellerin (vgl. OVG NRW, Beschl.v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 63; zur glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 3 B 320/17

    Auswahl; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Gesetzes, ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2021 - 4 A 4184/19

    Einstellung eines Berufungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung

  • VG Bremen, 03.12.2020 - 5 K 226/19
  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 256/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelung

    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Dies führt nicht dazu, dass die Klägerin sich auf eine der Erlaubniserteilung gleichstehende schutzwürdige Rechtsposition berufen kann (so auch VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 61, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Aufgrund des insoweit gleichen Maßstabs gilt das zu den Grundrechten des Grundgesetzes Gesagte entsprechend (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 53; VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris).

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 443.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelungen

    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Dies führt nicht dazu, dass die Klägerin sich auf eine der Erlaubniserteilung gleichstehende schutzwürdige Rechtsposition berufen kann (so auch VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 61, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Aufgrund des insoweit gleichen Maßstabs gilt das zu den Grundrechten des Grundgesetzes Gesagte entsprechend (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 53; VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris).

  • VG Bremen, 12.07.2023 - 5 V 1296/23

    Eilantrag auf vorläufige Gestattung des Betriebs von Spielhallen -

    Außerdem wird ein Anspruch auf vorläufige Duldung obergerichtlich in Fällen angenommen, in denen die Auswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen rechtswidrig gewesen und offen ist, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausfällt (vgl. zu alldem VG Bremen, Beschl. v. 14.12.2022 - 5 V 1894/22 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.).
  • VG Bremen, 17.08.2023 - 5 V 1533/23

    Eilantrag auf Gestattung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle -

    Einen in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag der Antragstellerin auf vorläufige Duldung des Weiterbetriebs der Wettvermittlungsstelle lehnte die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.12.2022 (5 V 1894/22) ab.
  • VG Bremen, 07.08.2023 - 5 V 1322/23

    Eilantrag auf Gestattung des Betriebs von Spielhallen - Mindestabstand zu

    Außerdem wird ein Anspruch auf vorläufige Duldung obergerichtlich in Fällen angenommen, in denen die Auswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen rechtswidrig gewesen und offen ist, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausfällt (vgl. zu alldem VG Bremen, Beschl. v. 14.12.2022 - 5 V 1894/22 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht